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7 Jun 2022 Keine Zwischenbeendigungsklausel im Arbeitsvertrag, aber trotzdem Leistungen der Arbeitslosenversicherung?

Wenn ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer eine Abfindungsvereinbarung über die gegenseitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags ohne eine Klausel zur vorzeitigen Beendigung treffen wollen, führt dies häufig dazu, dass der Arbeitnehmer eine negative Antwort vom UWV erhält, in dem Sinne, dass das Arbeitslosengeld verweigert wird.

Am 11. August 2021 fällte das Verwaltungsgericht des Distriktgerichts von Amsterdam ein bemerkenswertes Urteil.

Die Parteien hatten einen befristeten Arbeitsvertrag ohne eine Zwischenkündigungsklausel abgeschlossen. Die Parteien hatten den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst.

Bis zu diesem Urteil galt der Gedanke, dass der Arbeitnehmer bei Fehlen einer Klausel zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

In diesem Fall hatten die Parteien jedoch eine Zwischenkündigungsklausel im Aufhebungsvertrag vereinbart. Der Arbeitnehmer beantragte Arbeitslosengeld ab dem von den Parteien in der Vergleichsvereinbarung vereinbarten Enddatum.

Da der Arbeitsvertrag keine Klausel zur vorzeitigen Beendigung enthielt, entschied das UWV, dass der Arbeitnehmer bis zum ursprünglichen Enddatum des befristeten Arbeitsvertrags keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.

Der Arbeitnehmer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das Amsterdamer Gericht entschied, dass aus dem einschlägigen Gesetzestext nicht hervorgeht, dass die Vereinbarung der Parteien bei Beginn des Arbeitsvertrags bei der Beantragung von Leistungen berücksichtigt werden muss.

Die Vertragsfreiheit bedeutet, dass es den Parteien freisteht, zu einem späteren Zeitpunkt eine Zwischenbeendigungsklausel zu vereinbaren, zum Beispiel in der Vergleichsvereinbarung. Der Beschwerde des Arbeitnehmers wurde daher stattgegeben.

Die vollständige Entscheidung des Amsterdamer Gerichts können Sie hier lesen.

Möchten Sie mehr über dieses Urteil erfahren oder haben Sie andere Fragen zur Beendigung eines Arbeitsvertrags durch eine Vergleichsvereinbarung? Die Anwälte von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht

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