Infomedics, ein Abrechnungsunternehmen, das im Namen von Gesundheitsdienstleistern abrechnet, schickt einem Patienten eine Rechnung mit Angaben zu den erbrachten Leistungen. Die Patientin ist darüber nicht glücklich und fordert Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Privatsphäre und Vertraulichkeit. Wie das Gericht und das Berufungsgericht in dieser Sache entschieden haben, können Sie hier nachlesen.
Worum geht es in dem Fall?
Es handelt sich um eine Rechnung über eine ärztliche Behandlung in Höhe von 320 €, auf der stand: "099899060 1 oder 2 ambulante Besuche/ Fernkonsultationen bei Herzinsuffizienz oder anderen Herzerkrankungen". Der betreffende Patient, der die Rechnung erhält, lässt sie unbezahlt, woraufhin Infomedics ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet. Die Patientin selbst erhebt eine Gegenklage (Widerklage) und fordert Schadensersatz wegen Verletzung der Privatsphäre, Vernichtung ihrer medizinischen Unterlagen und Erstattung der tatsächlichen Prozesskosten. Sie ist der Meinung, dass Infomedics als Bearbeiter von Personendaten gegen das AVG und die Schweigepflicht verstossen hat, indem sie die Krankenakte zur Kenntnis genommen und die Rechnung und die Zahlungserinnerung im Inkassoverfahren verwendet hat, in denen die Art der medizinischen Behandlung angegeben war.
Wie lautet das Urteil des Gerichts?
Das Gericht gab der Klage von Infomedics statt und wies die Klage der Patientin ab: Sie habe nicht ausreichend dargelegt, warum Infomedics ihr gegenüber fahrlässig oder rechtswidrig gehandelt habe, indem sie auf der Rechnung und der Zahlungserinnerung angegeben habe, auf welche Behandlung sich die Kosten bezogen. Das Gericht stellte auch fest, dass die Verwendung der Dokumente in dem Verfahren nicht rechtswidrig war. Schließlich müssen die Parteien ihre Behauptungen untermauern. Auch die Klage auf Vernichtung der medizinischen Unterlagen wurde abgewiesen.
Wie lautet die Stellungnahme des Gerichts zur Berufung?
Der Patient wendet sich dann an das Berufungsgericht. Sie ist nämlich der Ansicht, dass das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Infomedics - die Angabe der Art der medizinischen Behandlung auf der Rechnung und deren Einbringung in das Verfahren - rechtmäßig gewesen sei. Dies liegt daran, dass Infomedics selbst kein "Gesundheitsdienstleister" ist und auch kein ausreichendes (berechtigtes) Interesse an der Verwendung der (Behandlungs-)Daten hatte, wie der Patient behauptete. Außerdem ist der Patient der Ansicht, dass die Übermittlung dieser Informationen in einem Verfahren nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch die Aufbewahrung der medizinischen Unterlagen durch Infomedics ist nicht gerechtfertigt.
Das Gericht stellt fest, dass Infomedics tatsächlich ein "Gesundheitsdienstleister" im Sinne des Gesetzes zur Regulierung des Gesundheitsmarktes (Wmg) ist. Schließlich ist auch derjenige, der im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen Gebühren erhebt, ein "Gesundheitsdienstleister". Nach § 38 Abs. 2 Wmg müssen die Leistungserbringer einen Tarif berechnen, der die Beschreibung der erbrachten Leistung enthält. Nach Ansicht des Gerichts wurde die Leistungsbeschreibung auf der Rechnung von der niederländischen Gesundheitsbehörde festgelegt. Infomedics habe seine gesetzliche Pflicht korrekt und gerechtfertigt erfüllt, so das Gericht. Es liegt also keine Verletzung der Schweigepflicht des Gesundheitsdienstleisters vor.
Darüber hinaus ist die Verwendung der Daten im Verfahren im Hinblick auf § 9 Abs. 2 lit. f und g AVG rechtmäßig: Die Verwendung ist für die Begründung, Ausübung und Durchsetzung eines Rechtsanspruchs erforderlich und darüber hinaus verhältnismäßig. Das Bearbeitungsverbot des § 9 Abs. 1 AVG gilt nicht für Infomedics.
Schließlich fügt das Gericht der Vollständigkeit halber hinzu, dass die an sich verständlichen Einwände der Patientin gegen die Weitergabe von Daten über ihre Behandlung (die in der Tat sehr persönlich sind) nicht ausreichend gewichtig sind, um von der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung abzuweichen. Ihre Schadensersatzklage scheitert daher. Dies gilt auch für ihren Anspruch auf Vernichtung der medizinischen Unterlagen: Infomedics hat bestritten, dass es im Besitz dieser medizinischen Akte ist, und der Patient hat nicht hinreichend geltend gemacht, dass Infomedics mehr als die Beschreibung der durchgeführten Behandlung erhalten hat.
Wenn Sie das vollständige Urteil nachlesen möchten, können Sie dies hier tun.
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