29 Okt. 2021 Direktor wegen betrügerischen Verhaltens eines Untergebenen entlassen

Dieser Fall, in dem der Geschäftsführer eines Unternehmens entlassen wurde, weil er das Verhalten seines stellvertretenden Geschäftsführers nicht ausreichend beachtete, spielt an der Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht. Das Amtsgericht Amsterdam hat dem Antrag auf Entlassung eines Direktors (Group CFO) eines großen Schifffahrtsunternehmens stattgegeben. Der Grund für die Entlassung war ein schweres Verschulden des Direktors, weil er es versäumt hatte, gegen den Betrug seines unmittelbaren Untergebenen vorzugehen.

Was waren die Fakten

Im Oktober 2020 fand der Arbeitgeber heraus, dass der stellvertretende Direktor, der dem betreffenden Direktor unterstellt war, eine Fälschung begangen hatte, indem er die Unterschrift eines Mitarbeiters der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anbrachte, die normalerweise den Jahresabschluss prüft. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte den fraglichen Jahresabschluss jedoch noch nicht genehmigt. Weitere Untersuchungen ergaben, dass der stellvertretende Direktor insgesamt 2,5 Millionen Euro veruntreut hatte.

Nach diesen Ereignissen gab der Arbeitgeber eine forensische Untersuchung in Auftrag. Die Untersuchung ergab, dass der Direktor nichts von dem Betrug des stellvertretenden Direktors wusste. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Direktor sich vom stellvertretenden Direktor feiern ließ, ohne dafür bezahlt zu werden. Dreimal war er auf Kosten des stellvertretenden Direktors mit einem Privatjet zum Grand Prix nach Abu Dhabi geflogen, was zu exorbitanten Kosten führte (die Übernachtungen im Hotel oder auf einer Privatjacht kosteten 7.500 bis 10.000 Euro pro Nacht und die Reise mit dem Privatjet belief sich auf etwa 20.000 Euro pro Flug).

Grund für die Entlassung/Was meint der Richter?

Der Arbeitgeber warf dem Direktor vor, er habe einem Untergebenen erlaubt, ihn strukturell zu unterhalten, insbesondere weil er gegen den geltenden Verhaltenskodex (und die darin enthaltenen Bestimmungen über Bestechung) verstoßen habe. Nach Ansicht des Arbeitgebers hätte der Direktor es besser wissen müssen, insbesondere in Anbetracht seiner Vorbildfunktion als CFO. Er habe dem stellvertretenden Direktor freie Hand gelassen und die finanziellen Angelegenheiten des stellvertretenden Direktors nur unzureichend untersucht, obwohl dazu durchaus Anlass bestanden habe - denn das Ausgabeverhalten des stellvertretenden Direktors stehe nicht im Verhältnis zu seinem Gehalt.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation und entschied, dass der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass der stellvertretende Direktor mit Gegenseitigkeit rechnen konnte, darauf bedacht war, dass der Geschäftsführer ihn aus dem Windschatten heraushält, ihn nicht oder weniger kontrollierte oder ihm in anderer Weise freie Hand ließ. Der Direktor hätte Fragen stellen und weitere Nachforschungen anstellen müssen. Nach Ansicht des Amtsgerichts scheint der Direktor aufgrund der Bevorzugung des stellvertretenden Direktors nicht die übliche Wachsamkeit gegenüber seinem Untergebenen gezeigt zu haben. All dies bedeutet, dass der Direktor es in Anbetracht des geltenden Verhaltenskodex und seiner Ausbildung und Erfahrung hätte besser wissen müssen. Da der Direktor sich mehrere Jahre lang feiern ließ und der Arbeitgeber durch sein Verhalten einen Imageschaden erlitt, kann ihm eine schwere Schuld angelastet werden. Nach Ansicht des Amtsgerichts führt all dies zu dem Schluss, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, die Fortsetzung des Arbeitsvertrags zuzulassen. Das Amtsgericht löste den Arbeitsvertrag des Direktors wegen "schuldhafter Handlungen oder Unterlassungen" auf.

Finanzielle Folgen

Da die Entlassung nicht nur als schuldhaft, sondern auch als schwerwiegend eingestuft wurde, wurde kein Übergangsgeld gewährt. Der Direktor hatte eine angemessene Vergütung beantragt, die jedoch abgelehnt wurde, weil der Arbeitgeber einen triftigen Grund für die Kündigung hatte und der Arbeitnehmer in schwerwiegender Weise schuldhaft gehandelt hatte. Das Amtsgericht stellte zwar fest, dass der Geschäftsführer noch Anspruch auf Geschäftsführervergütung für das Jahr 2020 und für zehn Monate des Jahres 2021 hat (insgesamt noch 738.393,33 € brutto). Der Arbeitsvertrag des Direktors sah vor, dass ein variabler Bonus u.a. auf der Grundlage von Leistung und Erfolg gewährt werden konnte. Der Arbeitgeber argumentierte vergeblich, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele. Das Amtsgericht stellte fest, dass in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils ein identischer Betrag an Geschäftsführervergütung gezahlt wurde und dass es nicht den Anschein hatte, dass der Arbeitgeber die Leistung und die Arbeitsweise des Geschäftsführers oder die Unternehmensergebnisse dabei als ausschlaggebenden Faktor berücksichtigte. Das Amtsgericht kam daher zu dem Schluss, dass die jährliche Vergütung des Direktors ein fester Bestandteil des Gehalts des Direktors geworden war und dass er daher zu Recht Anspruch auf ihre Nachzahlung hatte.

Schlussfolgerung

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein Direktor/Verwalter in Anbetracht seiner (beispielhaften) Position und Verantwortung sehr aufmerksam auf die Handlungen seiner Untergebenen achten muss. In diesem Fall wurde es auch als wichtig erachtet, dass der Direktor sich hatte feiern lassen und deshalb Anlass hätte sehen müssen, das Ausgabenverhalten des stellvertretenden Direktors zu untersuchen. Dies führte schließlich zur Entlassung, obwohl die Untersuchung ergeben hatte, dass der Direktor nichts von dem Betrug seines Untergebenen wusste. Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder zu einem anderen gesellschafts- oder arbeitsrechtlichen Thema? SPEE Rechtsanwälte & Mediation hilft Ihnen gerne weiter.

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