Die Frist für die Eintragung eines UBO wird erneut verschoben, zumindest in einigen Fällen. Wir möchten Ihnen gerne erklären, wie das funktioniert.
Wir werden Sie regelmäßig über die Entwicklungen im "UBO-Land" auf dem Laufenden halten. Ein UBO (ultimate benificial owner) ist - kurz gesagt - die Person, die mehr als 25 Prozent Aktien, Eigentumsanteile oder Stimmrechte an einer juristischen Person (z. B. einer BV) besitzt.
Ab September 2020 ist die überwiegende Mehrheit der juristischen Personen und Personengesellschaften in den Niederlanden verpflichtet, eine UBO in das Register der Handelskammer einzutragen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche. Verspätete Anmeldungen können zu Geldstrafen führen.
Kennen Sie noch nicht alle Einzelheiten zu diesem Thema? Dann lesen Sie unseren früheren Beitrag: SPEE Rechtsanwälte & Mediation | Das UBO-register (spee-advocaten.nl)
Ursprünglich war die Frist für die Eintragung in das UBO-Register der 27. März 2022. Dieser Termin wurde jedoch erneut verschoben, und zwar auf den 1. Januar 2023. Der Grund? Die Handelskammer wird nicht in der Lage sein, die Rückstände im Register rechtzeitig zu beseitigen.
Bitte beachten Sie: Die neue Frist gilt nur für Unternehmen, die ihre Unterlagen bei der Handelskammer eingereicht haben, deren Anmeldung aber noch nicht bearbeitet wurde.
In jedem Fall gilt: Wenn Sie Ihr UBO noch nicht registriert haben, sollten Sie dies so bald wie möglich tun!
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