23 Sep. 2022 Wie steht es um den Zusammenhang zwischen dem Vermögen der Eltern und der Höhe des Kindesunterhalts?

Kinder haben einen gewissen Wohlstand in der Beziehung ihrer Eltern. Sie sollen diesen Wohlstand auch nach der Trennung der Eltern beibehalten. Der Kindesunterhalt wird auf der Grundlage der so genannten "Trema-Normen" berechnet. Der Bedarf eines Kindes an einem Elternbeitrag wird auf der Grundlage des Familieneinkommens, der Anzahl der Kinder in der Familie und ihres Alters ermittelt. Anschließend wird anhand einer so genannten Leistungsfähigkeitsberechnung ermittelt, in welchem Umfang der Bedarf des Kindes von beiden Elternteilen gedeckt werden muss. Dadurch wird die Unterhaltspflicht eingeschränkt. Der Ausgangspunkt ist also, dass das Einkommen der Eltern berücksichtigt wird, was aber nicht immer der Fall ist.

Sachverhalt

Das Bundesgerichtshof Arnheim wurde mit einem Fall befasst, in dem die Parteien ihre Beziehung acht Monate nach der Geburt ihrer Tochter beendet hatten. Sie lebten zusammen in einem Haus, das die Eltern des Mannes zur Verfügung gestellt hatten. Die Ehefrau fuhr mit der Tochter der Parteien zu ihren Eltern. Der Mann beantragte bei Gericht das gemeinsame Sorgerecht (obwohl er seine Tochter anerkannt hatte) und die Festsetzung einer Besuchsregelung. Die Frau stellte daraufhin einen eigenständigen Antrag auf Kindesunterhalt in Höhe von 300 € pro Monat. Nach Angaben des Ehemannes konnte er nur 25 € pro Monat zahlen. Das Gericht gab dem Antrag der Frau statt, woraufhin der Mann in Berufung ging.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Das Berufungsgericht entschied wie folgt:

"Nach Artikel 1:404 Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Eltern verpflichtet, für die Kosten der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder nach Maßgabe ihrer Mittel aufzukommen. Daraus folgt, dass die streitige Unterhaltspflicht zum einen durch die Bedürfnisse des Minderjährigen und zum anderen durch die Leistungsfähigkeit der Eltern begrenzt ist.

Um den Bedarf an einem Beitrag zu den Kosten für die Betreuung und Erziehung von Kindern zu ermitteln, wurde in Zusammenarbeit mit dem NIBUD ein festes System entwickelt, das auf den Zahlen des CBS beruht und in dem Bericht "Kosten van kinderen ten behoeve van vaststelling van kinderalimentatie" niedergelegt ist. Auf der Grundlage des verfügbaren Familiennettoeinkommens sowie der Anzahl und des Alters der zur Familie gehörenden Kinder wird der Bedarf des betreffenden Kindes anhand einer Tabelle ermittelt.

Das obige System ist Teil des Berichts Alimentation Standards, der von der Expertengruppe Alimentation Standards veröffentlicht wurde. Die darin enthaltenen Empfehlungen wurden im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung ausgearbeitet, stellen jedoch kein Recht im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes dar. Es steht dem Gericht frei, im Einzelfall davon abzuweichen (vgl. Oberster Gerichtshof 4. Dezember 2015,).

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Minderjährige mit den Eltern in großem Wohlstand lebte, aber auch, dass dieser Wohlstand nicht das Ergebnis des eigenen Einkommens der Eltern war. In dieser Zeit wurden die Parteien, wie unstreitig ist, weitgehend von den Eltern des Ehemannes unterstützt. So hatte das Haus, in dem die Parteien zusammenlebten, einen WOZ-Wert von über 800.000 €, aber es wurde keine Miete dafür gezahlt. Die Eltern des Mannes versorgten die Parteien beispielsweise auch mit einem Auto und Kleidung. Die wohlhabenden Eltern des Mannes versäumten es, ihre Schulden bei dem Mann einzutreiben, machten dem Mann und der Frau (und dem Minderjährigen) Geld- und/oder Sachgeschenke und übernahmen fast alle (festen) Kosten für die Eltern. Kurz gesagt, sie sorgten weitgehend für den Lebensunterhalt ihres Sohnes und damit der Frau und des Minderjährigen und bestimmten in der Tat das Wohlstandsniveau dieser Familie.

Die Ermittlung des Bedarfs eines Minderjährigen, der mit seinen Eltern in einer Familie gelebt hat, zielt grundsätzlich darauf ab, dass das Kind nach der Trennung der Eltern so weit wie möglich den gleichen Lebensstandard beibehalten kann. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es grundsätzlich unerheblich, woher diese Wohlfahrt stammt. Insofern ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass dieser Wohlstand nicht von den Eltern selbst erreicht wurde, kein hinreichender Grund, den Wohlstand der (damaligen) Familie nicht als Grundlage für die Ermittlung des Bedarfs des Minderjährigen heranzuziehen. In diesem Fall ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass dieses Vermögen aufgrund der Art und Weise, wie es realisiert wurde, nicht oder kaum in das Pauschalierungssystem zur Ermittlung des Bedarfs eines Minderjährigen übertragen werden kann. Denn ein Familiennettoeinkommen, aus dem sich ein Bedarf ableiten lässt, lässt sich nicht wirklich destillieren. Darüber hinaus lebte die Minderjährige nur für einen sehr kurzen Zeitraum nach ihrer Geburt von etwa acht Monaten mit ihren Eltern in diesem reichhaltigen Vermögen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich daher um einen (atypischen) Fall, in dem das oben genannte Pauschalierungssystem nicht ohne weiteres zur Ermittlung des Bedarfs des Minderjährigen geeignet ist.

Im Namen der Ehefrau wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, den Bedarf des Minderjährigen genau zu bestimmen, dass die Ehefrau jedoch unter Berücksichtigung des Wohlstands, in dem die Parteien lebten, von einem (angemessenen) Bedarf für den Minderjährigen in Höhe von 700 € pro Monat ausgeht, einschließlich eines Betrags von 150 € pro Monat für die (von ihr geschätzten) durchschnittlichen Nettokosten der Kinderbetreuung. Auf Nachfrage gab der Ehemann an, dass er von einem (angemessenen) Bedarf für die Minderjährige von maximal 300,- € pro Monat ausgeht, einschließlich der Nettokosten für die Kinderbetreuung von etwa 150,- € pro Monat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Frau ihren angeblich hohen Bedarf von 700 € pro Monat nicht hinreichend nachgewiesen hat. Andererseits hält das Gericht den vom Ehemann genannten Betrag von € 150,- pro Monat (der vom Ehemann genannte Bedarf ohne die Kosten für die Kinderbetreuung) für nicht realistisch, wenn man bedenkt, dass die Frau zu diesem Zeitpunkt unbestritten in einem großen Vermögen lebte. Alles in allem wird das Gericht nach billigem Ermessen von einem Bedarf von 500,- € pro Monat ausgehen, einschließlich des oben genannten Betrags für Kinderbetreuungskosten.”

Der Anteil der Parteien am Bedarf

Anschließend musste der Anteil der Parteien am Bedarf im Verhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ermittelt werden. Schließlich sind die Parteien gemeinsam für den Unterhalt ihrer Tochter verantwortlich. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte die selbständig tätige Frau ihr tatsächliches Einkommen nicht hinreichend durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen. Es lagen auch keine Tatsachen und Umstände vor, die den Schluss zuließen, dass es der Frau nicht zugemutet werden konnte, einen Teil des Bedarfs der Tochter zu tragen. Der Ehemann hatte seine aktuelle Einkommenssituation nachgewiesen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Eltern des Mannes weiterhin für seine Ausgaben aufkommen und dass der Mann über Einkünfte aus Vermögen verfügt. Der Mann hatte auch mindestens ein Stellenangebot in seinem Bereich abgelehnt, auch weil er seinem Unternehmen, das seit Jahren Verluste machte, noch eine Chance geben wollte. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Mann zwar über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfügte und es keine Hindernisse auf dem Arbeitsmarkt gab, er sich jedoch dafür entschied, das unrentable Unternehmen fortzuführen und finanziell von seinen Eltern abhängig zu sein, anstatt sich selbst zu versorgen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts darf diese Wahl jedoch nicht zu Lasten der Unterhaltspflicht gehen, die er als Elternteil gegenüber seinem Kind hat. Es spricht nichts dagegen, dass der Mann einer Erwerbstätigkeit nachgeht und gegebenenfalls auf sein gegenwärtiges oder künftiges Vermögen zurückgreift, um den Bedarf seiner Tochter (teilweise) zu decken. Das Berufungsgericht sah Anlass, nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass die Parteien je zur Hälfte für den Bedarf der Tochter aufkommen sollten. Dies bedeutet, dass dem Ehemann ein Beitrag von 250 € pro Monat auferlegt wurde.

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