Suche
Sluit dit zoekvak.
14 Apr 2021 Der Betriebsarzt hält den Mitarbeiter nicht für krank, der UWV-Versicherungsarzt aber schon.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer diskutieren darüber, ob während eines bestimmten Zeitraums das Gehalt an den Arbeitnehmer gezahlt werden soll oder nicht. Der Arbeitgeber ist aufgrund des Gutachtens des Betriebsarztes der Meinung, dass kein Gehalt gezahlt werden sollte, während der Arbeitnehmer aufgrund des Gutachtens des UWV-Versicherungsarztes der Meinung ist, dass ein Anspruch auf Gehalt besteht. Neugierig, was das Gericht darüber denkt?

Sachverhalt

Arbeitnehmer trat 2014 für ein Jahr in den Dienst des Arbeitgebers. Der Arbeitsvertrag wurde anschließend um ein Jahr, bis zum 1. Dezember 2016, verlängert. Am 11. Oktober 2016 meldete sich der Mitarbeiter krank. Am 27. Oktober 2016 nahm der Mitarbeiter an einem Gespräch mit dem Arbeitsmediziner teil. In ihrer Stellungnahme führte die Ärztin unter anderem aus, dass der Mitarbeiter stressbedingte Beschwerden habe, die auf nichtmedizinische Faktoren zurückzuführen seien, und dass sie den Mitarbeiter nicht als arbeitsunfähig betrachte. Der Mitarbeiter beantragte beim UWV ein Gutachten. Am 23. November 2016 kam der ärztliche Gutachter zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht arbeitsfähig war. Aus der Patientenakte des Hausarztes der Mitarbeiterin geht hervor, dass die Mitarbeiterin ab dem 29. September 2016 von der Praxisbetreuerin im Zusammenhang mit Symptomen von Überlastung/Burnout behandelt wurde. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Arbeitnehmer in der Zeit vom 11.10.2016 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war.

Das Amtsgericht gab dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für diesen Zeitraum statt. Der Arbeitgeber hat jedoch Berufung eingelegt.

Urteil

Rangfolge der Meinungen

Das Berufungsgericht stellte fest, dass feststeht, dass der Arbeitnehmer nicht von einem Betriebsarzt (Facharzt), sondern von einem Arbo-Arzt (Basisarzt) gesehen wurde und dass der Arbo-Arzt keinen Kontakt mit dem Hausarzt hatte (und auch nicht wollte), während der Versicherungsarzt der UWV ein Schreiben des Hausarztes vom 15. November 2016 erhalten hatte. Außerdem stellt das Gericht fest, dass das Gutachten durch den Bericht und die Patientenakte gestützt wird. Auch sonst sieht das Berufungsgericht keine Gegenargumente gegen das Sachverständigengutachten. All dies bedeutet, dass das Gericht in diesem Fall dem Bericht des Versicherungsarztes der UWV mehr Gewicht beimisst als dem des Arbeitsmediziners.

Berufsunfähigkeit

Das Berufungsgericht ist mit dem Amtsrichter und dem Arbeitnehmer der Auffassung, dass den Ausführungen des UWV-Versicherungsarztes zu entnehmen ist, dass er auch die zugrundeliegenden psychischen Beschwerden bei der Feststellung der fehlenden Eignung des Arbeitnehmers für die eigene Tätigkeit berücksichtigt hat. Da der Versicherungsarzt von Einschränkungen aufgrund des Beschwerdebildes spricht, kann aus dieser Betrachtung nichts anderes verstanden werden, als dass der Versicherungsarzt den Arbeitnehmer auch unabhängig von der Medikation für arbeitsunfähig hielt. Zumal der Kassenarzt auf ein Schreiben des Hausarztes verweist und auch der Hausarzt in der Patientenakte viel Wert auf Burn-Out-Beschwerden, Aggressivität, Unruhe und Rastlosigkeit legt. Die Parteien stritten darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Mitarbeiterin Medikamente einnehmen musste und ob sie mit diesen Medikamenten Auto fahren durfte oder nicht. Daraus schließt das Berufungsgericht, dass es durchaus möglich ist, dass der Arbeitnehmer im gesamten November 2016 noch (gelegentlich) Oxazepam eingenommen hat und deshalb die für seine Tätigkeit erforderliche Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt war.

Da das Berufungsgericht den Bericht des UWV-Versicherungsarztes dahingehend interpretiert, dass er auch die zugrunde liegenden psychischen Symptome als Einschränkungen der eigenen Arbeitsleistung ansah, und das Berufungsgericht dies auch in der Patientenakte des Hausarztes bestätigt sieht, bedarf es hierzu keiner weiteren Aufklärung. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer dennoch ein Auto fuhr und nach seiner Aussage in der Anhörung vor dem Amtsgericht häufig mit dem Auto fuhr, bedeutet nicht, dass die Einnahme von Medikamenten seine Arbeitsfähigkeit nicht behindert hat.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stimmte das Berufungsgericht dem Amtsgericht zu, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war. Die Berufung ist gescheitert. Das angefochtene Urteil wird aufrechterhalten.

Schlussfolgerung

Es bleibt ein schwieriges Thema, wie man mit Pflichten im Zusammenhang mit einem arbeitsunfähigen Mitarbeiter umgeht. Wann soll man Löhne zahlen, wann nicht? Was muss für die Wiedereingliederung getan werden und für wie lange? Die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation beraten Sie gerne.

SPEE advocaten & mediation Maastricht