Sachverhalt
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Der Arbeitnehmer hat gekündigt und möchte ab 1. April 2024 bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten. Sein alter Arbeitgeber versucht, diese Einstellung unter Berufung auf das Wettbewerbsverbot zu verhindern. Der Arbeitnehmer beantragte daher in einem Schnellverfahren die Aussetzung des Wettbewerbsverbots, u. a. mit dem Argument, das Wettbewerbsverbot sei belastender geworden. Wie beurteilt das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren diesen Sachverhalt?
Urteil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Richter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Wettbewerbsverbot aufgehoben. Er argumentierte, dass, obwohl der frühere Arbeitgeber und der neue Arbeitgeber des Arbeitnehmers Konkurrenten waren, das Wettbewerbsverbot nicht mehr galt, weil sich das Arbeitsverhältnis so radikal geändert hatte, dass das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer erheblich belastender geworden war.
Der Mitarbeiter begann als Vorführer/kaufmännischer Assistent und wurde dann zum leitenden Produktmanager befördert.
Durch seine Beförderung hat sich sein Verantwortungsbereich stark erweitert, was eine tiefgreifende Veränderung des Arbeitsverhältnisses bedeutet.
Darüber hinaus stellte das Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest, dass das Wettbewerbsverbot ebenfalls sehr weit gefasst war und den Arbeitnehmer daran hinderte, weltweit einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der gesamten (Bäckerei-)Branche zu finden.
Es wäre Sache des ehemaligen Arbeitgebers gewesen, dem Arbeitnehmer ein neues Wettbewerbsverbot anzubieten, als er zum leitenden Produktmanager befördert wurde. Der Arbeitgeber hat dies jedoch nicht getan, so dass der ehemalige Arbeitgeber die Folgen zu tragen hat.
Was kann im Schnellverfahren gefordert werden?
In diesem Schnellverfahren geht es um eine erfolgreiche Berufung auf Abschnitt 7:653 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Wettbewerbsverbot hat sich verschärft, so dass die Klausel ihre Gültigkeit verliert und nicht mehr anwendbar ist. Im Übrigen kann in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nur eine vorläufige Entscheidung ergeht, nicht festgestellt werden, dass das Wettbewerbsverbot nicht mehr gilt, da eine Bestimmung, die die Rechtslage zwischen den Parteien festlegt, ihrer Natur nach nicht vorläufig ist und sich daher nicht für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eignet.
Das Wettbewerbsverbot kann jedoch ausgesetzt werden, wie das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hat.
Nach mehreren Beförderungen hätte das Wettbewerbsverbot erneut schriftlich vereinbart werden müssen, da die Änderung des Arbeitsverhältnisses so weitreichend war, dass das Wettbewerbsverbot erheblich belastender wurde.
Da dies nicht der Fall war, befand der Richter für einstweiligen Rechtsschutz, dass die Aussetzung des Wettbewerbsverbots angemessen war.
Lesen Sie das vollständige Urteil hier.
Fazit
Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ist es wichtig, sich an einen spezialisierten Arbeitsrechtsanwälte zu wenden, wenn ein Wettbewerbsverbot vereinbart wird oder wenn sich das Arbeitsverhältnis ändert, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer eine andere Position erhält. Die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.