Das jüngste Urteil des Amsterdamer Gerichtshof lässt wenig Raum für die sogenannte Unternehmereigenschaft von Essenslieferanten.
Wer kennt sie nicht, die rasenden Essenslieferanten von Deliveroo. Sie waren ursprünglich auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt, arbeiten aber seit Juli 2018 nur noch auf der Grundlage eines Dienstvertrags mit entsprechender Handelskammer-Eintragung. Das Gericht in Amsterdam hat jedoch kurzen Prozess gemacht.
In dem von der Gewerkschaft FNV angestrengten Verfahren geht es um die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsvertrag und nicht um einen Dienstvertrag handelt. In erster Instanz hat das Amtsgericht bereits entschieden, dass das Verhältnis zwischen Deliveroo und seinen Zustellern tatsächlich ein Arbeitsvertrag ist. Dies lag daran, dass sich die Art der Arbeit und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien seit Anfang 2018 im Vergleich zur vorherigen Situation, in der Deliveroo Arbeitsverträge mit den Zustellfahrern abschloss, nicht wesentlich geändert haben.
Deliveroo legte gegen dieses Urteil des Subdistrict Court Berufung beim Gerichtshof ein, blieb aber erneut erfolglos.
Zunächst wies der Gerichtshof darauf hin, dass es aus der früheren Rechtsprechung des Hoher Rat hervorgeht, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, nicht darauf ankommt, welche Absicht die Parteien hatten. Um ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, müssen die Komponenten "beschäftigt", "Lohn", "für eine bestimmte Zeit" und "Arbeit" geprüft werden. Diese Einstufung muss auf der Grundlage der von den Parteien vereinbarten Rechte und Pflichten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorgenommen werden.
Im Hinblick auf den Faktor "Beschäftigung" war das Berufungsgericht der Ansicht, dass das Free-Login-System den Zustellern ein hohes Maß an Freiheit gab, sich anzumelden, wann sie wollten, und Fahrten anzunehmen oder abzulehnen. Auch Zusteller können ausgetauscht werden, was nach Ansicht des Gerichts aber nicht mit dem Bestehen eines Arbeitsvertrags unvereinbar ist.
Und dann ist da noch der "Lohn"-Teil: Deliveroo zahlt den Zustellern automatisch eine vierzehntägige Zahlung. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich dabei eher um einen Arbeitsvertrag als um eine Dienstleistungsvereinbarung; im letzteren Fall stellt der Auftragnehmer selbst Rechnung. Es wurde auch festgestellt, dass die meisten Lieferfirmen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Denn das Finanzamt betrachtet Arbeiten, für die das Entgelt weniger als 40 % des regulären Mindestlohns beträgt, als "Liebhaberei", bei der keine Umsatzsteuer anfällt. Nach Angaben von Deliveroo arbeiten 67 % seiner Lieferfahrer auf diese Weise. Basierend auf dem FNV Kiem-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist das Fehlen von Unternehmertum ein Indiz für Beschäftigung. Über zwei Drittel der Deliveroo-Lieferfahrer betrachten sich offenbar nicht als Unternehmer. In Anbetracht der Bezeichnung, die Deliveroo den Verträgen gibt (nämlich Regular), geht das Unternehmen davon aus, dass die fehlende Umsatzsteuerpflicht (lies: die Arbeit als Hobby) der Ausgangspunkt ist.
Damit kommen wir zum Teil "beschäftigt von". Nach Ansicht des Berufungsgerichts deutet die Art und Weise, in der Deliveroo seine Zusteller ihre Arbeit verrichten lässt, eher auf ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis hin als das Fehlen eines solchen Verhältnisses. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass für die Abholung und Lieferung von Lebensmitteln nur wenige Anweisungen erforderlich sind. FNV hat darauf hingewiesen, dass diese Arbeit eine "reguläre Unternehmensarbeit" oder eine Kerntätigkeit für Deliveroo darstellt. Hier bezog sich das Berufungsgericht auf ein altes Urteil des Obersten Gerichtshofs (Ponstypiste), aus dem abgeleitet wird, dass die Verrichtung gewöhnlicher betrieblicher Arbeiten ein Weisungsverhältnis indizieren kann. Nach Ansicht des Berufungsgerichts gehört auch die Lieferung von Mahlzeiten zu den Kernaktivitäten von Deliveroo.
Die Tatsache, dass Deliveroo ständig einseitig den Inhalt der Verträge und die Art und Weise, wie die Arbeit organisiert wird, ändert, deutet ebenfalls auf ein Autoritätsverhältnis hin. Auch in Bezug auf den "Frank"-Algorithmus (der den GPS-Standort des Lieferfahrers nach dessen Anmeldung fortlaufend aufzeichnet) ist das Berufungsgericht eindeutig: Dies ist ein weitreichendes Mittel für Deliveroo, um die Arbeitsweise des Lieferfahrers zu überwachen, und stellt somit auch eine Form der Befugnis dar. Deliveroo kann auch das Verhalten seiner Lieferfahrer beeinflussen, indem es ihnen Boni gewährt. Schließlich ist das von Deliveroo einseitig festgelegte Bezahlmodell ein Indiz für weitreichende Eingriffe von Deliveroo in den Lieferprozess. Dies ist also auch ein Indiz für ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis.
Dann "für einer bestimmten Zeit": Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht nachgewiesen, dass die Tätigkeit der Zusteller einen unerheblichen Umfang hat. Das Kriterium "für einer bestimmten Zeit" ist somit erfüllt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nur die den Zustellern eingeräumte Freiheit in Bezug auf die Arbeitsleistung ein Umstand ist, der eher auf das Fehlen als auf das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags hinweist. Dagegen deuten alle anderen Elemente und Umstände eher auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages hin. Außerdem ist die den Zustellern eingeräumte Freiheit bei der Arbeitsausführung nicht unvereinbar mit der Einstufung des Vertrags als Arbeitsvertrag.
Kurzum: Es liegt ein Arbeitsvertrag und kein Dienstvertrag vor. Das frühere Urteil des Unteramtsgerichts wurde aufrechterhalten. Das vollständige Urteil des Berufungsgerichts können Sie hier lesen.
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