23 Nov. 2021 Bewusstes Lenken des Arbeitsverhältnis in Richtung Störung?

Der Arbeitnehmer meldete sich am 22. September 2019 krank. Am 8. Juli 2020 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem Schreiben mit, dass sein Arbeitsvertrag von Rechts wegen am 1. September 2020 enden würde und dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden würde. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer ein Verfahren vor dem Amtsgericht, in der er forderte, dass sein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit befristet sei. Was hat der Richter dazu gesagt?

SCS beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Kündigung des Arbeitsvertrags und stützte sich dabei auf den Grund g (gestörtes Arbeitsverhältnis). Nachdem zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, entschied das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung, dass das Verbot der Kündigung im Krankheitsfall einer Kündigung nicht entgegenstehe. Aufgrund einer schwerwiegenden und dauerhaften Störung des Arbeitsverhältnisses hat sie den Arbeitsvertrag zum 1. Mai 2021 gekündigt.

Der Arbeitnehmer hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. In diesem Verfahren beantragte er die Wiederherstellung des Arbeitsvertrags und hilfsweise eine angemessene Entschädigung. Trotz des Kündigungsverbots im Krankheitsfall kann der Arbeitsvertrag auch dann aufgelöst werden, wenn der Grund für die Auflösung nicht mit der Krankheit des Arbeitnehmers zusammenhängt. In diesem Fall wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Störung des Arbeitsverhältnisses beantragt.

In der Zeit vom 17. bis 21. September 2021 (d.h. vor der Krankmeldung) ist Folgendes geschehen. Der Arbeitnehmer musste am 17. September 2019 ein Paket zustellen. Er konnte das Paket nicht zustellen, weil der Empfänger nicht mehr unter dieser Adresse wohnte. Der Angestellte gab jedoch in das Registrierungssystem ein, dass er das Paket ausgeliefert hatte. Dann nahm er das Paket zurück und legte es in seinen Lieferwagen. SCS hat den Standpunkt vertreten, dass dieser Vorfall das Vertrauen, das SCS in den Arbeitnehmer als Paketzusteller setzen sollte, verletzt hat. Die Parteien waren sich einig, dass tatsächlich eine Verletzung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers stand.

Darüber hinaus entschied das Berufungsgericht, dass der Arbeitsvertrag vom Amtsgericht zu Recht gekündigt wurde, weil das Arbeitsverhältnis in einem solchen Maße gestört war, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden konnte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer seinen Standpunkt zum schweren Verschulden von SCS sehr kurz begründet. Außerdem hat das Berufungsgericht bereits festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags nicht durch schwerwiegende schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen der SCS verursacht wurde. SCS hat die Arbeitsbeziehung nicht absichtlich gestört. Die Tatsache, dass sowohl die Haltung der SCS als auch die des Arbeitnehmers eindeutig zu einem immer tieferen und grundlegenderen gegenseitigen Misstrauen beigetragen haben, reicht nicht aus, um ein schweres Verschulden der SCS anzunehmen. Das Berufungsgericht folgt dem Urteil des Amtsgerichts. Wenn Sie das gesamte Urteil lesen möchten, können Sie dies hier tun.

Haben Sie Fragen zu diesem Urteil oder andere Fragen zum Arbeitsrecht? SPEE advocaten & mediation steht Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht