Oft wird eine Rechnung bezahlt, ohne zu prüfen, ob sie möglicherweise gefälscht ist. Wird der Schuldner durch die Zahlung einer Rechnung auf eine vom Betrüger angegebene Kontonummer entlastet, oder kann der Gläubiger weiterhin eine Zahlung vom Schuldner verlangen? Der Oberste Gerichtshof hat vor kurzem über diese Frage entschieden.
In dem Fall ging es um Folgendes.
Nach Abschluss eines Kaufvertrags schickte ein Lieferant dem Kunden per E-Mail eine Rechnung. Wenige Minuten später erhielt der Kunde eine zweite E-Mail von derselben E-Mail-Adresse, in der ihm mitgeteilt wurde, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und er eine neue, korrekte Rechnung erhalten würde. Daraufhin erhielt der Kunde eine dritte E-Mail mit der neuen Rechnung. In dieser neuen Rechnung wurde eine neue Kontonummer angegeben. Diese zweite und dritte E-Mail stammten von dem Betrüger. Einige Tage später zahlte der Kunde den Kaufpreis auf das Bankkonto des Betrügers. Der Lieferant, der den Kaufpreis nie erhalten hatte, forderte die Bezahlung der Rechnung. Der Käufer vertrat den Standpunkt, dass er großzügig gezahlt habe.
Das landgericht entschied zu Gunsten des Lieferanten. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof kamen zu einem anderen Ergebnis.
Der Oberste Gerichtshof beurteilte den Fall auf der Grundlage eines früheren Kriteriums aus dem Jahr 1992:
Wenn jemand unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Erklärung im Namen einer anderen Person abgibt - in diesem Fall die Benennung eines Bankkontos für eine Zahlung -, kann diese andere Person sich gegen der Adressat darauf berufen, dass die Erklärung nicht von ihr stammt, auch wenn der Empfänger angenommen hat und vernünftigerweise annehmen konnte, dass die Erklärung von dieser anderen Person stammt. Dies kann unter bestimmten Umständen anders sein. Diese Umstände müssen so beschaffen sein, dass sie es rechtfertigen, der Person, für die etwas fälschlicherweise erklärt wurde, die Erklärung ganz oder teilweise so zuzurechnen, dass der Adressat sie für echt hielt und vernünftigerweise hätte halten können, sie sei echt.
Die Umstände können daher auch so beschaffen sein, dass denjenigen, für den die falsche Erklärung abgegeben wurde, nur ein Teil des Verschuldens daran trifft, dass der Adressat berechtigterweise auf sie vertraut hat, und dass dies auf Rechnung und Gefahr des Adressaten bleibt.
Bei der vorgenannten Prüfung kann unter anderem berücksichtigt werden, inwieweit die Parteien angemessene Vorkehrungen getroffen haben, um zu verhindern, dass sich ein Dritter als eine von ihnen ausgeben kann. In diesem Zusammenhang kann von den Parteien erwartet werden, dass sie darlegen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um herauszufinden, wie der Dritte fälschlicherweise behaupten konnte, einer von ihnen zu sein, und welche Ergebnisse diese Bemühungen hatten.
Der Oberste Gerichtshof stimmte dem Berufungsgericht zu, dass der Käufer in diesem Fall großzügig gezahlt hatte. Die besonderen Umstände in diesem Fall waren so, dass dem Lieferanten die Tatsache angelastet werden konnte, dass der Käufer die E-Mail mit der Rechnung für echt hielt und vernünftigerweise auch für echt hätte halten können. Denn die gefälschten E-Mails, die der Käufer erhielt, stammten von der E-Mail-Adresse, die auch für den Versand von Rechnungen bei früheren Bestellungen verwendet wurde. Der Betreff der gefälschten und unkorrigierten E-Mails war immer derselbe, und der Lieferant verwendete keine feste Kontonummer (die angegebene Bank und die Kontonummer waren bei jeder Bestellung unterschiedlich). Außerdem war es nicht ungewöhnlich, dass die Dokumente in der Zwischenzeit vom Verkäufer geändert wurden (weil sich die Lieferdaten oder der Auftragsumfang geändert hatten). In der Vergangenheit war das Format der Rechnungen nicht immer gleich, die (korrekte) Rechnung ging erst nach Ablauf der Zahlungsfrist per Post ein und der Käufer wurde erst Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist benachrichtigt, so dass eine Rückabwicklung der Zahlung nicht möglich war.
Grundsätzlich gilt, dass eine Rechnung fällig bleibt, wenn sie unerwartet an einen Betrüger bezahlt wird. In Anbetracht der Umstände hat der Lieferant dieses Mal jedoch den Kürzeren gezogen. Als Käufer sollten Sie daher jede Zahlung sorgfältig prüfen und Alarm schlagen, wenn Sie Zweifel an der Echtheit einer Rechnung haben.
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