Direktor eines Eiergeschäfts haftet nicht für unbezahlte Rechnungen von Lieferanten
Es ist ein immer wiederkehrendes Thema in der Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung: Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das sich in einer schwierigen Lage befindet, kauft dennoch weiterhin Produkte von Lieferanten, mit allen damit verbundenen Risiken. In einem kürzlich ergangenen Urteil wird der Regisseur glimpflich davongekommen, obwohl er vorgewarnt worden war.
Der Fall betraf ein Eiergeschäft. Der betreffende Direktor war zusammen mit seinem Bruder ein (indirekter) Gesellschafter. Die Eier wurden von großen Geflügelhaltern gekauft und dann an die Lebensmittelindustrie weiterverkauft. Leider geriet das Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies führte im September 2017 zum Konkurs auf eigenen Wunsch.
Drei Lieferanten von Eiern machten den Direktor persönlich für ihre unbezahlten Rechnungen haftbar. Diese Lieferanten hatten das Unternehmen bis Juni 2017 mit Eiern beliefert und beschuldigten den Direktor, weiterhin Eier zu bestellen, obwohl er wusste, dass sich das Unternehmen in eine ziemlich schlechte Richtung bewegte.
Die Grundlage für den Anspruch der Lieferanten war Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (unerlaubte Handlung), im Lichte der etablierten Rechtsprechung von Beklamel, New Holland Belgium und Ontvanger/Roelofsen. Daraus folgt, dass ein Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft, z. B. wenn er Verpflichtungen eingeht, von denen er im Voraus weiß, dass sie von der Gesellschaft nicht erfüllt werden können und es keinen Rückgriff gibt.
Zum Hintergrund: In den Jahren 2014 und 2015 lief das Eiergeschäft mit Verlust. In den Jahren 2015 und 2016 hatte der Wirtschaftsprüfer im Anhang des Jahresabschlusses darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Unternehmens unsicher sei. Dies geschah in Anbetracht der Verluste und des Verhältnisses der kurzfristigen Verbindlichkeiten zur Bilanzsumme. Darüber hinaus schrieb Ende 2016 ein Finanzberater:
“Da ein negatives Eigenkapital vorhanden ist und die Gläubiger nicht und/oder nicht rechtzeitig bezahlt werden können, droht eine ernsthafte Haftung der Geschäftsführer. Juristisch nennt man dies das Eingehen von Verpflichtungen, von denen man hätte wissen müssen, dass man sie auf Dauer nicht erfüllen kann. Dies ist eine Grauzone und um sicher zu gehen, rate ich Ihnen, dies von einem Insolvenzanwalt prüfen zu lassen.(...)
Die Risiken der Geschäftsführerhaftung sind beträchtlich/unannehmbar hoch und ich würde raten, die entsprechenden Schritte in dieser Hinsicht so schnell wie möglich auf der Grundlage der zu liefernden Zahlen für 2016 einzuleiten. Diese Entscheidungen sollten bis spätestens 15. Januar 2017 getroffen werden, da jede weitere Verzögerung unverantwortlich ist. ”
Anfang März 2017 zog die Bank dem Unternehmen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Stecker aus der Tasche. Die drei Eierlieferanten lieferten jedoch bis in den Mai und Juni 2017 hinein weiter. Die unbezahlten Rechnungen betrugen 84.483,94 €, 51.078,00 € und 26.477,84 €. Mitte Juni 2017 sperrte die Bank die Kreditlinie des Unternehmens. Ende September 2017 folgte der Konkurs auf eigenen Wunsch des Unternehmens.
Die Schlüsselfrage lautet: Wie lange darf ein Geschäftsführer weiterhin Waren von Lieferanten kaufen, wenn er bereits vom Buchhalter und Finanzberater vor der Kontinuität des Unternehmens und dem Risiko der Geschäftsführerhaftung gewarnt wurde? Und sollte ein Lieferant selbst den Inhalt einer Abmahnung des Wirtschaftsprüfers im Jahresabschluss kennen?
Nach Ansicht des Gerichts ist der Geschäftsführer in diesem Fall nicht persönlich haftbar. Dies wird - unter anderem - wie folgt begründet:
"Solange [Geschäftsführer] in der Lage war zu glauben, dass [Name der Gesellschaft] reale Möglichkeiten hatte, weiter zu existieren, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er Anstrengungen unternahm, diese Möglichkeiten für [Name der Gesellschaft] zu realisieren. Dies erforderte, dass er weiterhin Eier lieferte und folglich auch weiterhin Eier kaufte. Indem er dies tat, ohne seine Lieferanten explizit auf die finanzielle Situation von [Name des Unternehmens] hinzuweisen, ging er zwar auch für sie ein gewisses Risiko ein. Andererseits ist nicht hinreichend substantiiert bestritten worden, dass sie sich aufgrund der veröffentlichten Jahresabschlüsse 2015 und der Informationen im Markt des Risikos bewusst waren oder hätten sein können, das sie mit der Lieferung von Eiern an [Name des Unternehmens] eingehen, und dass sie sich auch aktiv hätten informieren können.”
Kurzum: Der Geschäftsführer war nicht persönlich für die unbezahlten Rechnungen haftbar. Das gesamte Urteil, einschließlich weiterer Hintergründe und Begründungen, können Sie hier nachlesen.
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