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21 Nov 2023 Geschäftsführer haftet nach turboliquidation wegen arbeitsunfall?

Ein Geschäftsführer, dessen Unternehmen für die Folgen eines Arbeitsunfalls eines Arbeitnehmers, der bei der Ausübung seiner Tätigkeit Verbrennungen erlitt, haftbar gemacht wurde, löste das Unternehmen im Wege der Turboliquidation auf, um die Zahlung einer Entschädigung zu vermeiden. Kann ein solches Vorgehen die Haftung des Geschäftsführers begründen?

Fakten

Der Arbeitnehmer reinigte bei seiner Arbeit Fassaden mit Salzsäure und erlitt Verbrennungen an beiden Händen.

Er machte das Unternehmen, für das er arbeitete, im Rahmen der Arbeitgeberhaftung für die erlittenen Schäden haftbar, und das Amtsgericht gab seiner Klage statt.

Das Unternehmen des Arbeitgebers kam in der Folge dem Urteil nicht nach und wurde durch Turboliquidation aufgelöst.

Der Arbeitnehmer machte daraufhin den Direktor des (ehemaligen) Unternehmens, der für die Turboliquidation verantwortlich war, persönlich für seinen Schaden haftbar.

Unrechtmäßige Turboliquidation/Geschäftsführerhaftung?

Das Amtsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt und verurteilte den Geschäftsführer, den Schaden des Arbeitnehmers zu ersetzen.

Eine Turboliquidation ist nur dann zulässig, wenn in einem Unternehmen keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind, so das Amtsgericht.

Der Geschäftsführer bestritt, dass zum Zeitpunkt der Turboliquidation Vermögenswerte vorhanden waren, da diese im Gegenzug für Zahlungen an die Gläubiger veräußert worden wären, aber er hat sein Bestreiten nicht ausreichend begründet.

Daher ging das Amtsgericht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Turboliquidation noch Vermögenswerte in den Unternehmen vorhanden waren.

Der Geschäftsführer des Unternehmens hat dadurch, dass er die Turboliquidation durchführte, obwohl dies nicht der richtige Weg war, dafür gesorgt, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachkommen konnte.

Nach Ansicht des Amtsgerichts war sein Handeln so fahrlässig, dass ihm persönlich ein schweres Verschulden angelastet werden kann.

Er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Turboliquidation dazu führen würde, dass das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachkommen (können) würde.

Daher ist er nach Ansicht des Amtsgerichts als ehemaliger Geschäftsführer (neben dem Unternehmen selbst) persönlich haftbar.

Lesen Sie das Urteil hier

 Schlussfolgerung

 Sowohl die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Arbeitgeberhaftung als auch mit der Haftung von Geschäftsführern sind komplex. Die spezialisierten Arbeits- und Unternehmensjuristen von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen jedoch gerne zur Seite.

SPEE advocaten & mediation Maastricht