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23 Mrz 2021 Berechnung des Übergangsgeldes für "normalisierte" Beamte

Gesetz über die Normalisierung der Rechtsstellung von Beambte und die teilweise Übergangsentschädigung

Bei teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. wegen Krankheit, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Regel auch ein teilweises Übergangsgeld. In einem aktuellen Urteil ist dies für einen ehemaligen Beamten jedoch anders ausgegangen.

In einem Fall, der dem Amtsgericht Haarlem vorgelegt wurde (link), ging es um einen Arbeitsvertrag eines Beamten der Gemeinde Haarlem. Seit dem 1. Januar 2020 ist seine Rechtsstellung "normalisiert". Das bedeutet, dass der Gemeindebeamte auf der Gesetz über die Normalisierung der Rechtsstellung von Beamten (Wnra) dem regulären Beamtenrecht unterstellt wurde. Vorher fiel er unter das Beamtenrecht, das seine eigenen Regeln hat.

Die Gemeinde Haarlem kündigte den Arbeitsvertrag des betreffenden Beamten. Er war seit 1977 beschäftigt, für 36 Stunden pro Woche. Im September 2016 wurde der Beamte krank. Nach zwei Jahren Krankheit wurde eine WIA-Leistung auf der Grundlage von 50 % Berufsunfähigkeit gewährt. Da der Beamte somit noch zu 50 % arbeitsfähig war, wurde die Stelle ab dem 1. Januar 2019 (im dritten Krankheitsjahr) von 36 auf 18 Wochenstunden halbiert. Im Januar 2020 wurde die Anstellung in einen regulären Arbeitsvertrag auf Basis der Wnra umgewandelt. Damit wurde der Beamte zu einem "normalen" Arbeitnehmer, der den Regeln des Zivilgesetzbuches unterliegt.

Im Juni 2020 kündigte die Gemeinde den Arbeitsvertrag, weil der Beamte krank war. Die Gemeinde zahlte ein Übergangsgeld, basierend auf dem zuletzt verdienten Gehalt auf der Grundlage von 18 Stunden pro Woche. Daraus ergab sich ein Übergangsgeld von 40.459,15 € brutto.

Der Beamte war damit nicht einverstanden und forderte eine Übergangsentschädigung von 79.299,94 € brutto. Er argumentierte, dass seine Anstellung im Jahr 2019 während des dritten Krankheitsjahres halbiert worden sei und er zu diesem Zeitpunkt noch kein (anteiliges) Übergangsgeld erhalten habe. Daher argumentierte der Beamte, dass er immer noch Anspruch auf ein volles Übergangsgeld auf der Grundlage einer 36-Stunden-Woche habe.

Das Amtsgericht hat wie folgt entschieden Das sogenannte "Lohnbegriff" wurde in der Erlass über den Lohnbegriff in Bezug auf die Vergütung für eine Mitteilungsfrist und Übergangsgeld ausgearbeitet. Artikel 2 dieses Dekrets über Löhne und Arbeitszeiten (als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes) besagt, dass diese sind:

der Bruttostundenlohn multipliziert mit den vereinbarten Arbeitsstunden pro Monat oder, wenn keine oder unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbart wurden, der Bruttostundenlohn multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Monat: (a) in den zwölf Monaten vor dem Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet; oder (b) wenn die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als 12 Monate betrug, für die Dauer des Arbeitsvertrags.
a) in de twaalf maanden voorafgaand aan het moment waarop de arbeidsovereenkomst eindigt; of
b) indien de duur van de arbeidsovereenkomst korter was dan twaalf maanden, gedurende de duur van de arbeidsovereenkomst.

Wie bereits erwähnt, wurde die Beschäftigung des Beamten im dritten Krankheitsjahr halbiert, als er 50 % WIA-Leistung erhalten sollte. Dies war jedoch vor Inkrafttreten des Wnra, so dass der Beamte noch nicht unter das allgemeine Arbeitsrecht, sondern unter das geltende Beamtenrecht fiel. Entscheidend ist hier, dass nach der Rechtsprechung ein "normaler" Arbeitnehmer, der kein Beamter ist, bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 50 % wahrscheinlich einen Anspruch auf teilweises Übergangsgeld (pro rata) gehabt hätte (Kolom-Urteil).

Da der Beamte zu diesem Zeitpunkt aber noch Beamtenstatus hatte, galten diese arbeitsrechtlichen Regeln für ihn (noch) nicht. Der Beamte hat argumentiert, dass es gegen die Grundsätze der Angemessenheit und Fairness verstößt, dass er jetzt nur ein halbes Übergangsgeld erhält. Dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht jedoch nicht an: An ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit werden (sehr) hohe Anforderungen gestellt. Der Richter muss in dieser Hinsicht große Zurückhaltung üben. Der Beamte muss sich also mit dem Übergangsgeld auf Basis von 18 Stunden begnügen, obwohl er vorher immer 36 Stunden gearbeitet hat.

Haben Sie auch Fragen zum (teilweisen) Übergangsgeld, zum Gesetz zur Normalisierung der Rechtsstellung von Beamten oder zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Krankheitsfall? SPEE advocaten & mediation hat erfahrene Arbeitsrechtler im Haus, die Ihnen gerne weiterhelfen.

SPEE advocaten & mediation Maastricht