Wie die meisten Menschen inzwischen wissen, nimmt das Gericht bei einer Klage auf Aussetzung eines Wettbewerbsverbots eine Interessenabwägung vor. Die Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots werden gegen die Interessen des Arbeitnehmers an der Unwirksamkeit/Aussetzung des Verbots abgewogen. Auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fand eine solche Interessenabwägung statt. Welches Interesse wog nach Ansicht des Amtsgerichts schwerer?
Stellung beim Konkurrenten
Der Arbeitnehmer arbeitet als Verkaufsleiter für den Arbeitgeber und ist an ein einjähriges Wettbewerbsverbot gebunden. Ab dem 1. Oktober 2023 nahm er eine Stelle bei einem direkten Konkurrenten des Arbeitgebers an. Der Arbeitnehmer beantragte jedoch in einem Eilverfahren die Aussetzung des Wettbewerbsverbots.
Abwägung der Interessen
Das Amtsgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein gültiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden war. Der Arbeitnehmer hatte jedoch ein starkes Interesse daran, bei einem Konkurrenten einzusteigen. Er hatte die Ambition, bei seinem Arbeitgeber in die Position eines Geschäftsführers aufzusteigen, wurde aber für diese Position nicht als geeignet befunden. Beim Konkurrenten wurde dem Arbeitnehmer die Position des CEO angeboten, für die er fast 75 % mehr Gehalt erhielt.
Der Arbeitgeber hat ein starkes Interesse an der Durchsetzung des Wettbewerbsverbots, um Schaden von seinem Unternehmen abzuwenden. Der Wettbewerber ist ein direkter und großer Konkurrent des Arbeitgebers, und der Arbeitnehmer hatte eine Schlüsselposition innerhalb des Arbeitgebers inne und ist in wettbewerbs- und geschäftssensible Informationen eingeweiht. Der Arbeitgeber räumte jedoch ein, dass die technologischen Entwicklungen in der Branche sehr schnell sind. Daher wird das Wissen des Arbeitnehmers schnell veraltet sein.
Der Arbeitnehmer wurde unmittelbar nach seiner Kündigung am 31. August 2023 von der Arbeit freigestellt und von den Geschäftssystemen des Arbeitgebers abgekoppelt, so dass er nicht mehr in der Lage war, von wettbewerbssensiblen Informationen zu erfahren. Außerdem hatte der Arbeitnehmer hauptsächlich indirekten Kundenkontakt und gab an, dass er die Beziehungs- und Vertraulichkeitsklausel einhalten würde.
Das Amtsgericht gab den Interessen des Arbeitnehmers mehr Gewicht und setzte das Wettbewerbsverbot ab dem 1. März 2024 aus, d. h. sechs Monate nachdem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber von den Geschäftssystemen getrennt worden war.
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Schlussfolgerung
Sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer sollten Sie sich bei der Abfassung einer soliden Wettbewerbsverbotsklausel gut beraten lassen und bei einem Verstoß gegen die Klausel oder im Gegenteil, wenn Sie die Aussetzung eines Wettbewerbsverbots erwirken wollen, rechtlichen Rat einholen. Die Arbeitsrechtsanwälte von SPEE advocaten & mediation stehen Ihnen gerne zur Verfügung.