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21 Jun 2021 Unternehmensübernahme ohne ausdrückliches Wettbewerbsverbot: Wettbewerbstätigkeit kann dennoch unzulässig sein

Bei Firmenübernahmen ist es nicht unüblich, dass sich die verkaufende Partei an ein Wettbewerbsverbot bindet. Mit anderen Worten: Die veräußernde Partei darf keine konkurrierenden Aktivitäten unternehmen, offensichtlich zum Schutz des verkauften Unternehmens. Aber auch wenn eine solche Klausel nicht im Kaufvertrag enthalten ist, hat der Verkäufer keinen Freifahrtschein!

Anfang des Jahres entschied das Landgericht Nordholland über den Streit zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer von Design92, einem Unternehmen für Sublimations- und Druckartikel. Anfang 2020 verkauft A (74 Jahre alt) diesen Ein-Mann-Betrieb an B für einen Kaufpreis von 105.000 €, arbeitet aber weiter für das Unternehmen. A verlässt jedoch das Unternehmen, nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der Geschäftsleitung gekommen ist. Nach seinem Weggang richtete A eine neue Website ein und schickte eine E-Mail an eine unbekannte Anzahl von Personen, in der er erklärte, dass er wieder (selbständig) Sublimationsarbeiten für seinen Kundenstamm durchführen werde. A gibt außerdem bekannt, dass er eine neue Website hat.

Design92 war damit nicht einverstanden und leitete ein Eilverfahren ein. Sie argumentierte, es liege ein unzulässiger Wettbewerb durch den ehemaligen Eigentümer A vor. Das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stimmte dem zu: Auch wenn der Kaufvertrag kein Wettbewerbs- oder Abwerbeverbot enthalte, bedeute das nicht, dass A einfach in unmittelbarer Nähe ein ähnliches Unternehmen mit denselben Geschäftsaktivitäten gründen könne. Schließlich ist das Tätigwerden im Wettbewerb nicht mit dem Sinn und Zweck des Übernahmevertrages vereinbar.

Mit den Worten des Amtsgerichts: "Eine solche Vereinbarung, mit der eine Person ein gewerbliches Unternehmen auf eine andere überträgt, schließt im Allgemeinen ein Verhalten aus, das dazu führt, dass der Übertragende mit seinem Rechtsnachfolger in Wettbewerb tritt, indem er in unmittelbarer Nähe des übertragenen Unternehmens weiterhin die gleichen Tätigkeiten ausübt, die er vor der Übertragung für dieses Unternehmen ausgeübt hat. Der örtliche Ruf des Übertragenden wird ebenfalls ausschlaggebend dafür sein, ob das Verhalten unter die hier genannten Grenzen fällt.”

Der Richter verhängt ein einjähriges Verbot für A, dieselbe oder eine ähnliche Arbeit auszuführen. Die neue Website muss ebenfalls offline genommen werden. Das Verbot ist auf bestehende Kunden von Design92 beschränkt. Sie können es hier nachlesen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung von guten Vereinbarungen im Rahmen von Unternehmensübernahmen. Haben Sie Pläne, ein Unternehmen zu kaufen oder zu verkaufen? Dann lassen Sie sich von den Wirtschaftsanwälten von SPEE advocaten & mediation unterstützen.

 

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