Das Amtsgericht von Oost-Brabant hat kürzlich über die Frage entschieden, wem das Urheberrecht an Unterrichtsmaterial, das von einem HBO-Lehrer verfasst wurde, zusteht. Liegt das Urheberrecht bei der Lehrerin selbst oder bei der Bildungseinrichtung als ihrem Arbeitgeber? Lesen Sie darüber in unserem Beitrag:
Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Lehrerin an einem HBO-Institut, die ihren Studenten Aufgaben stellt. Auf Wunsch ihrer Abteilung stellt die Lehrerin ihre eigenen Aufgaben, die ihrer Kollegen und die aus einem vorhandenen Lehrbuch zusammen.
Der Kurs, in dem der Lehrer unterrichtet, stellt den Studenten eine digitale Sammlung von Aufgaben zur Verfügung. Diese enthält große Teile des Lehrerhandbuchs. Die Lehrerin argumentierte, dass sie die Inhaberin des Urheberrechts sei. Sie argumentiert, dass sie die Arbeit in ihrer Freizeit gemacht hat.
Was besagt das Gesetz?
Ausgangspunkt für diese Frage ist Abschnitt 7 des Urheberrechtsgesetzes. Dort heißt es, dass, wenn die im Dienst einer anderen Person geleistete Arbeit in der Herstellung bestimmter Werke besteht, der Urheberrechtsinhaber die Person ist, in deren Dienst die Werke hergestellt wurden. Allerdings können die Parteien diesbezüglich andere Vereinbarungen treffen. Mit anderen Worten: Das Urheberrecht liegt in der Regel beim Arbeitgeber!
In diesem Fall sieht der einschlägige Tarifvertrag auch vor, dass das Urheberrecht dem Arbeitgeber zusteht, wenn die "Herstellung eines Werkes" (denken Sie an das Schreiben eines Buches) vom Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit zugunsten des Arbeitgebers vorgenommen wurde.
Wie lautet das Urteil des Gerichts?
Das Gericht entschied wie folgt:
Es ist erwiesen, dass es angesichts des Berufsbildes des Lehrers (...) zur Kernaufgabe [des Mitarbeiters] gehörte, einen inspirierenden und interaktiven Unterricht zu gestalten, Lernarrangements zu entwerfen und Forschungsaufträge zu verfassen. Fontys Behauptung, es sei Sache des Dozenten, dies in einer Weise zu tun, die er für angemessen hält, wurde nicht widerlegt. Die [Mitarbeiterin] hat angegeben, dass sie bereits vor ihrer Tätigkeit bei Fontys viele Aufgaben für sich selbst angefertigt hat und dass sie, als sie bei Fontys anfing, begann, Aufgaben für ihre Studenten zu erstellen. Ihre Aussage zeigt, dass sie dies im Interesse des Unterrichts tat, den sie erteilen sollte, und um den Bedürfnissen ihrer Schüler gerecht zu werden, und dass andere Lehrer ebenfalls Zuweisungen für ihre Klassen vornahmen. Laut ihrer Aussage begann [Mitarbeiterin] auf Bitten eines Kollegen von Herrn [Name], der derselben Abteilung wie [Mitarbeiterin] angehörte, die einzelnen Aufgaben zusammenzufassen, damit die gesamten Aufgaben auch von anderen Lehrern innerhalb der Abteilung verwendet werden konnten. Diese Zusammenstellung enthielt Übungen von [Mitarbeiterin] sowie Übungen von ihren Kollegen und aus dem VAPRO-Buch, einem bestehenden Handbuch. Auch [Kollege], der damit angefangen hatte, und [Mitarbeiter] fügten Ausarbeitungen hinzu und so entstanden die Bücher. Der [Angestellte] hat die Bücher auf Fontys Kosten kopiert und sie den Studenten zur Verfügung gestellt. Dies geschah zu dem Zweck, die Lehrverpflichtungen der Dozenten der Abteilung, [Mitarbeiter] und ihrer Kollegen zu erfüllen. [Mitarbeiter] und [Kollege] beantragten dafür 2016 zusätzliche Stunden), laut [Mitarbeiter] für Änderungen, die nicht in ihrer eigenen Zeit, sondern in Fontys Zeit vorgenommen wurden. Sie haben diese zusätzlichen Stunden nicht erhalten, aber die Arbeit trotzdem fortgesetzt.
In Anbetracht dessen stellt das Gericht fest, dass die Erstellung des Aufgabenbündels im Rahmen der Arbeit und des Arbeitsverhältnisses des Dozenten erfolgte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Arbeit angeblich weitgehend in der Freizeit erledigt wurde, es keine Anweisungen gab und Fontys (als Arbeitgeber) keine Kenntnis davon hatte. Die Erstellung der Aufgaben gehörte zu den Unterrichtspflichten des Lehrers.
Sie können das Urteil hier lesen.
Schlussfolgerung
Mit anderen Worten: Die Lehrerin hat das Bündel im Rahmen ihrer Position und ihrer Beschäftigung an der HBO-Einrichtung gemacht. Das Urheberrecht liegt also bei der Bildungseinrichtung! Um Unklarheiten und Diskussionen zu vermeiden, empfehlen wir, sicherheitshalber immer eine Bestimmung über die Rechte an geistigem Eigentum (einschließlich Urheberrecht) in den Arbeitsvertrag selbst aufzunehmen.
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