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25 Aug 2021 Verwaltungsangestellter wegen Betrugs fristlos entlassen

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Schadensersatz (318.217,01 €) wegen unerlaubter Handlung zahlen. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass er spielsüchtig sei und ihm die betrügerischen Handlungen daher nicht zugerechnet werden könnten. Was hält das Amtsgericht von dieser Angelegenheit?

Sachverhalt

Am 18. Juli 2005 nahm der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bei Spandex Benelux B.V. (im Folgenden: Spandex) als Verwaltungsassistent auf. In dieser Position war er für die Verwaltung der Kreditoren verantwortlich. Am 11. September 2020 stellte der Kontrolleur von Spandex Unregelmäßigkeiten in der Finanzverwaltung fest. Daraufhin beauftragte Spandex die Hoffmann Bedrijfsrecherche B.V. (nachstehend Hoffmann) mit einer unabhängigen Untersuchung des Vorliegens und des Umfangs des festgestellten Betrugs. Am 14. September 2020 suspendierte Spandex den Mitarbeiter bis zum Abschluss der Hoffmann-Untersuchung. Am 15. September 2020 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und zwei Mitarbeitern von Hoffmann. In diesem Gespräch räumte der Mitarbeiter ein, dass er in großem Umfang Betrug und Diebstahl begangen hatte. Über dieses Gespräch wurde ein Bericht verfasst. Daraufhin entließ Spandex den Arbeitnehmer am 15. September 2020 fristlos. Am 18. September 2020 nahm Spandex eine vorläufige Pfändung des Bankguthabens des Arbeitnehmers und von Immobilien vor. Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen.

Urteil

Der Arbeitnehmer erkennt das Vorliegen von Betrug und rechtswidrigem Verhalten an und bestreitet nicht, dass Spandex dadurch ein Schaden entstanden ist. Er bestreitet jedoch, dass die rechtswidrigen Handlungen ihm zugerechnet werden können. Nach Angaben des Arbeitnehmers ist seine Spielsucht so stark ausgeprägt, dass sein Denken, Wollen, Urteilen und zielgerichtetes Handeln so stark beeinträchtigt ist, dass seine Handlungen ihm nicht oder nur in geringerem Maße zugerechnet werden können, weil seine Störung/Sucht sein Handeln überwiegend bestimmt. Nach Auffassung des Amtsgerichts kann eine Sucht so stark sein, dass Denken, Fühlen, Wollen, Urteilen und zielgerichtetes Handeln so stark beeinträchtigt sind, dass der Betroffene für seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden kann, weil seine Störung diese Handlungen überwiegend steuert. Dies setzt jedoch voraus, dass die Sucht mit (anderen) psychischen Störungen einhergeht oder auf diese zurückzuführen ist, so dass der Betroffene als nicht mehr fähig angesehen werden muss, seinen Willen frei zu bestimmen (ECLI:NL:GHARL:2013:BZ4789). Der Umstand, dass der Arbeitnehmer in den letzten Jahren an einer schweren Form der Spielsucht litt, bedeutet nicht, zumindest nicht automatisch, dass er nicht in der Lage war, seinen Willen frei zu bestimmen. Der Arbeitnehmer hat auch keine weiteren Belege für diesen Einwand vorgelegt. Es wurde nicht nachgewiesen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er neben seiner Spielsucht auch an den oben genannten psychischen Störungen litt. Außerdem handelte der Angestellte über einen langen Zeitraum hinweg vorsätzlich und raffiniert. Aus dem Vernehmungsprotokoll von Hoffmann geht außerdem hervor, dass der Arbeitnehmer selbst angab, er habe mit dem Betrug begonnen, weil ihm seiner Meinung nach zu Unrecht eine Prämie nicht ausgezahlt wurde. Das von Spandex gestohlene Geld wurde auch verwendet, um Geschenke für seine damalige Frau zu kaufen und die frühere eheliche Wohnung zu renovieren. Nachdem der für die Verarbeitung Verantwortliche den Mitarbeiter am 11. September 2020 mit den Unregelmäßigkeiten konfrontiert hatte, versuchte der Mitarbeiter am 12. und 13. September 2020, sein Konto zu leeren, indem er zweimal 1.000 € abhob und 3.500,26 € auf das Konto seines Sohnes überwies. Die Verteidigung des Arbeitnehmers ist daher nicht stichhaltig. Da das rechtswidrige Verhalten nicht anderweitig bestritten wird, wird der beantragten Feststellungsklage stattgegeben. Spandex beantragt die Verurteilung des Arbeitnehmers zur Zahlung von 318.217,01 Euro als Ersatz des Schadens, der ihr durch die rechtswidrigen Handlungen des Arbeitnehmers entstanden ist. Der Arbeitnehmer erkennt die vorgenannte Schadenshöhe an, so dass der Antrag bewilligungsreif ist. Zu dem Zeitpunkt, als Spandex Hoffmann einschaltete, wusste sie aufgrund der Stellung des Mitarbeiters nur, dass es sich wahrscheinlich um den Mitarbeiter handelte, der Geld gestohlen hatte, aber sie hatte keine Ahnung von der Methode, dem Ausmaß und der Dauer des begangenen Betrugs. Das Amtsgericht hielt es für angemessen, dass Spandex eine unabhängige Stelle mit der Untersuchung der Handlungen des Mitarbeiters beauftragte. Aus dieser Untersuchung geht auch hervor, dass das betrügerische Verhalten des Mitarbeiters nicht leicht zu entdecken war und die Untersuchung des Schadensumfangs ebenfalls einige Zeit in Anspruch nahm. Das Unteramtsgericht ist der Ansicht, dass die Kosten hinreichend nachgewiesen sind. Spandex hat eine Rechnung für den Zeitraum unmittelbar nach der Entdeckung des Betrugs vorgelegt, der Mitarbeiter gibt auch zu, mit Hoffmann über den Betrug gesprochen zu haben, und aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Hoffmann einen Bericht darüber erstellt hat. Auch die Höhe der Kosten erscheint dem Unteramtsgericht nicht rechtswidrig. Da nun unbestritten ist, dass Spandex die Mehrwertsteuer auf die Rechnung von Hoffmann aufrechnen kann, wird der vorgenannte Schadenersatz in Höhe von 3.994,52 € zugesprochen. Die Kosten der Pfändung in Höhe von 245,35 € werden ebenfalls zuerkannt. Da nun unbestritten ist, dass Spandex den Arbeitnehmer zu Recht fristlos entlassen hat und der letztgenannte Betrag nicht mehr strittig ist, wird der pauschale Schadensersatz in Höhe von 2.666,86 € brutto zugesprochen.

Zusammenfassung

Trotz seiner Spielsucht werden die betrügerischen Handlungen dem Arbeitnehmer zugerechnet, und er muss dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden ersetzen. Möchten Sie mehr über diesen Fall erfahren oder haben Sie Fragen zu einem anderen arbeitsrechtlichen Fall? SPEE advocaten & mediation steht Ihnen gerne zur Verfügung.

SPEE advocaten & mediation Maastricht