Es ist der Alptraum eines jeden Immobilienbesitzers: Im Gebäude wird Asbest gefunden, und bei der Durchführung von Arbeiten wird dieser Asbest auch noch verteilt... Haftet der Bauunternehmer?
Sachverhalt
Diese Frage stellte sich in einem Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar. Ein Grundstückseigentümer hatte einen Werkvertrag mit einer Zimmerei- und Wartungsfirma (im Folgenden: der Auftragnehmer) abgeschlossen. Dies bedeutete lediglich, dass der Auftragnehmer bereits im Mai 2013 eine Leckage in dem Gebäude (Baujahr 1980) reparieren musste. Der Auftragnehmer sägte dann einen Abschnitt aus einer Voute im Gebäude oberhalb der abgehängten Decke heraus, um ein verstopftes Rohr für eine andere Firma zugänglich zu machen, die das Rohr entleerte und die Verstopfung reparierte.
Ende gut, alles gut? Leider nein. Jahre später, im Jahr 2017, wurde dem Immobilienbesitzer von der Gemeinde mitgeteilt, dass seine Immobilie für eine Brandschutzuntersuchung ausgewählt worden war. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Gebäude Asbest befindet. In der Folge wurde eine Asbestinventarisierung durch ein Sachverständigenbüro durchgeführt, die ergab, dass sich in der Liegenschaft eine Hochrisikosituation in Form von losen Asbestresten bzw. asbesthaltigem Staub befand.
Die Stadtverwaltung schrieb den Grundstückseigentümer an und teilte ihm mit, dass der Asbest saniert und die Asbestkontamination entfernt werden müsse. Und so geschah es. Der Grundstückseigentümer machte daraufhin den Bauunternehmer für die Kosten der Sanierung und den indirekten Schaden durch die Asbestausbreitung haftbar. Nach Ansicht des Grundstückseigentümers hätte die Baufirma nicht einfach ein Stück aus der Voute herausschneiden dürfen, sondern zunächst eine Untersuchung über die Materialzusammensetzung der Voute durchführen müssen. Denn, so argumentierte der Grundstückseigentümer, als Zimmermann hätte der Bauunternehmer Kenntnisse über die Struktur asbesthaltiger Materialien haben und auf das mögliche Vorhandensein von Asbest in Gebäuden, die vor 1993 gebaut wurden, aufmerksam sein müssen.
Der Auftragnehmer wies darauf hin, dass die Voute nicht aus asbesthaltigem Material bestand, und selbst wenn dies der Fall war, musste er dies nicht erkennen. Der Bauunternehmer bestritt auch, dass die Asbestausbreitung das Ergebnis seiner Sägetätigkeiten war.
In einem Gutachten - das im Auftrag des Haftpflichtversicherers (nach der Asbestsanierung) erstellt wurde - wurde festgestellt, dass "der Standort und der Funktionszweck (eine Bucht eines Abwasserrohrs) nicht logisch für die Anwendung von asbesthaltigen Materialien sind".
Urteil des Berufungsgerichts
Aus rechtlicher Sicht lautet die Frage: Hat der Auftragnehmer wie ein guter Auftragnehmer gehandelt, wie es ein vernünftig ausgebildeter und vernünftig handelnder Fachmann getan hätte? Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist noch nicht erwiesen, dass die Bucht, in der die Arbeiter gesägt wurden, Asbest enthielt und dass dieses asbesthaltige Material an den im Gutachten des Sachverständigenbüros genannten Stellen in das Gebäude gelangt ist.
Außerdem wurde festgestellt, dass das Foto, auf dem nach Angaben des Grundstückseigentümers eindeutig asbesthaltiges Material zu sehen ist, nicht an der Stelle aufgenommen wurde, an der der Auftragnehmer geschnitten hatte. Das Berufungsgericht entschied, genau wie das Amtsgericht, dass, selbst wenn asbesthaltiges Material in das Gebäude gelangt ist, der Bauunternehmer dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Der Grundstückseigentümer warf dem Bauunternehmer vor, dass er ohne vorherige Untersuchung des Materials nicht in die Bucht sägen dürfe, weil er wusste oder wissen konnte, dass sie Asbest enthielt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Bauunternehmer, wenn er wusste oder hätte wissen können, dass in der Bucht Asbest enthalten war, durch sein Verhalten gegenüber dem Pfandgläubiger fahrlässig gehandelt hätte. Der Grundstückseigentümer hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass der Auftragnehmer dies wusste oder hätte wissen können. Das Berufungsgericht hält die folgenden Umstände in diesem Zusammenhang für wichtig.
- Der Auftragnehmer wurde gebeten, das Leck zu reparieren. Der Auftragnehmer ist ein Ein-Mann-Betrieb und ein erfahrener Schreiner, der keine besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet von Asbest hat. Obwohl der Grundstückseigentümer argumentierte, dass der Auftragnehmer über ein hohes Maß an Fachwissen verfüge und Beispiele von Bauprojekten vorlegte, an denen der Auftragnehmer mitgewirkt hatte und aus denen dies hervorgeht, widerlegte der Auftragnehmer dies hinreichend und argumentierte unter Angabe von Gründen, dass seine Rolle auch bei diesen Projekten nicht mehr als die eines erfahrenen Zimmermanns gewesen sei.
- Der Auftragnehmer gab unwidersprochen an, dass er nicht wisse, wie alt die Immobilie sei oder wann die Voute nach dem Bau der Immobilie installiert worden sei, so dass auch dies keinen Asbestverdacht begründe.
- Der Auftragnehmer hat darüber hinaus stets angegeben, und es gibt keinen Gegenbeweis, dass er ein glattes graues Plattenmaterial eingesägt hat, das in einem guten Zustand war, und dass er von einem zementgebundenen feuerhemmenden Material (Eternit oder Meniserit) ausgegangen ist, wobei er keinen Asbestverdacht zu haben brauchte.
- Das vom Auftragnehmer vorgelegte Sachverständigengutachten belegt hinreichend, dass die Voute um einen innenliegenden Regenwasserablauf kein naheliegender Ort für die Verwendung von Asbest ist, da Asbest in erster Linie als feuerfestes Material verwendet wurde. Daher begründete die Lage der Bucht nicht automatisch einen Verdacht auf das Vorhandensein von Asbest in der Bucht. Die Tatsache, dass asbesthaltige Bleche teilweise auch für den Umbau von Regenwasserabläufen verwendet werden, wie vom Grundstückseigentümer behauptet, ändert daran nichts
- Auch der an der Brandschutzuntersuchung beteiligte Sachverständige hat das Plattenmaterial nicht als asbesthaltig erkannt.
.
Schlussfolgerung
Kurz gesagt: Der Bauunternehmer musste sich des Vorhandenseins von Asbest nicht bewusst sein, bevor er mit den Sägearbeiten in der Voute begann, selbst wenn asbesthaltige Platten vorhanden gewesen wären. Der Auftragnehmer hat nicht fahrlässig gehandelt und der Grundstückseigentümer hat den Kürzeren gezogen. Die Ansprüche des Eigentümers werden zurückgewiesen. Das Urteil können hier nachlesen.
Dieses Urteil ist richtungsweisend für Parteien, die sich über ein ähnliches Thema streiten wollen oder müssen. Aber Vorsicht: Die Färbung des Standards "vernünftig kompetenter und vernünftig handelnder Fachmann" wird durch die Umstände des Falles gefärbt. Wäre der Sachverhalt etwas anders gewesen oder wäre die Beweisführung anders verlaufen, hätte der Auftragnehmer möglicherweise haften müssen. Dieses Urteil bietet daher keine vollständige Sicherheit für ähnliche Fälle.
Haben Sie auch Fragen zum Bauvertrag, zum Beauftragungsvertrag und zu Problemen beim Bauen oder Renovieren? Das Team von SPEE advocaten & mediation wird sich für Ihren Fall stark machen.