Am besten ist es, den Streit gütlich beizulegen, z. B. durch den Auskauf des (anderen) Aktionärs auf der Grundlage einer in der Aktionärsvereinbarung enthaltenen Regelung. Ein erfahrener Wirtschaftsmediator kann diesen Prozess professionell und gekonnt leiten. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass dies nicht zu einer Lösung führt, bietet Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 2:335 - 2:343a BGB) ein System zur Beilegung solcher Streitigkeiten.
In erster Linie kann ein Anspruch auf Übertragung von Aktien (Squeeze-out) geltend gemacht werden. Aktionäre, die allein oder gemeinsam mindestens ein Drittel des Kapitals aufbringen, können gemäß Artikel 2:336 des Zivilgesetzbuchs einen Aktionär, der die Interessen der Gesellschaft verletzt, zur Übertragung seiner Aktien zwingen.
Das Gericht ist verpflichtet, gemäß Artikel 2:339 des Zivilgesetzbuchs ein Sachverständigengutachten über den Wert der Anteile einzuholen, sofern die Satzung keine Bewertung der Anteile vorsieht. Gemäß Art. 2:243 DCC kann das Gericht beim Preis für die Aktien berücksichtigen, dass der Wert der Aktien durch die Handlungen dieses Aktionärs gesunken ist.
Dieser Ausschlussregelung steht der Anspruch auf Übernahme der Aktien (Exit) gegenüber. Wenn die Rechte oder Interessen eines Aktionärs verletzt werden, kann er seine(n) Mitaktionär(e) gemäß Artikel 2:343 des Zivilgesetzbuchs zwingen, seine Aktien zu übernehmen. Auch hier kann das Gericht einen oder mehrere Sachverständige mit der Festlegung des Preises beauftragen.
Ein Aktionär, der mindestens 10 % der Aktien besitzt, kann sich auch an die Unternehmenskammer wenden. Diese kann bei Missmanagement weitreichende Maßnahmen innerhalb des Unternehmens ergreifen. Die Unternehmenskammer kann Geschäftsführer suspendieren oder entlassen, kommissarische Geschäftsführer oder Aufsichtsräte ernennen, Beschlüsse aussetzen oder annullieren, Anteile vorübergehend übertragen, von der Satzung abweichen oder eine juristische Person auflösen.
Die erfahrenen Unternehmensjuristen und/oder der erfahrene Wirtschaftsmediator von SPEE Rechtsanwälte & Mediation stehen Ihnen in geeigneten Fällen gerne zur Seite.